Reit- und Fahrverein Wadelheim-Rheine e.V.

 

Satzung

vom 18. September 1970

geändert am 19. Februar 1972 (§ 3 Abs. 5)

geändert am 19. Februar und 14. Mai 1987 (§ 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1a, § 7)

geändert am 24. Februar 2005 (§ 5 Abs. 2, § 6, § 7, § 8, § 8a, § 10)

geändert am 7. Februar 2008 (§ 7 Abs. 2)

geändert am 11. Februar 2008 (§§ 1-18)

in der Fassung vom 2. März 2017 (§11 Abs. 2)

geändert am 17.11.2021 (§11 Abs. 2)

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Wadelheim-Rheine e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Rheine-Wadelheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Rheine eingetragen.

3. Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Reit- und Fahrvereine des Kreises Steinfurt, des

Provinzialverbandes westfälischer Reit- und Fahrvereine und dadurch Mitglied des Landessportbundes

Nordrhein-Westfalen.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend, im

Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren. Die Jugendpflege erfolgt

insbesondere in der Jugendabteilung, in der alle Jugendlichen im Sinne der satzungsmäßigen Aufgaben

altersgerecht gefördert werden. Durch gemeinsame Wanderritte und -fahrten wird ihnen darüber

hinaus ermöglicht, die westfälische Heimat näher zu erkunden.

2. Die Ausbildung der Mitglieder im Reiten, Fahren und Voltigieren, die Schulung in der Haltung, der

Ausbildung und im Umgang mit Pferden sowie die Pferdeausbildung in allen Disziplinen.

3. Ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen.

Dazu gehören die Ausübung des Reit- und Fahrsports, die Veranstaltung und Beschickung von

Pferdeleistungsprüfungen (Turnieren) und der gegenseitige Erfahrungsaustausch.

4. Den Mitgliedern soll auch durch eine mögliche Förderung die Gelegenheit zur Teilnahme an

speziellen Lehrgängen aller Art auf höherer Ebene gegeben werden.

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5. Die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung von Pferden und im Umgang mit Pferden.

6. Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und

die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.

7. Die Förderung des Therapeutischen Reitens.

8. Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für

Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

 

§ 3 Verwendung der Mittel

1. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder

parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

2. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen

aus Mitteln des Vereins erhalten.

4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche

Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie

der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem

Pferdesportverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO

hinzufügen. Änderungen der Stamm-Mitgliedschaft erfolgen auf der Grundlage der Kommission für

Pferdeleistungsprüfungen in Westfalen (KLW). Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei

Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben

persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde

Mitglieder aufgenommen werden.

3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den

Pferdesportverein und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft

verleihen.

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4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen

des Kreisverbandes Steinfurt e.V., des Pferdesportverbandes Westfalen e.V., der Kommission für

Pferdeleistungsprüfungen in Westfalen und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen

der Satzung.

2. Jedes Mitglied ab 16 Jahren ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie

es das Jugendschutzgesetz zulässt.

3. Alle Mitglieder dürfen das Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung ausüben, soweit

sie nach § 10, Absatz 4, der Satzung dazu berechtigt sind.

4. Die aktiv am Pferdesport teilnehmenden Mitglieder haben das Recht, reiterliche Angelegenheiten

zusammen mit dem Vorstand zu entscheiden, soweit es sich nicht um finanzielle Projekte handelt.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Satzung zu beachten, die Anordnungen des Vereins zu befolgen und die festgesetzten Beiträge

pünktlich an den Verein zu zahlen.

b) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

c) Aktive Mitglieder über 12 Jahren haben pro Jahr eine bestimmte Anzahl Arbeitsstunden zu leisten.

Nicht geleistete Stunden werden mit einem festzulegenden Ausgleichsbetrag pro Stunde in

Anrechnung gebracht. Die Anzahl der Stunden und die Höhe des Ausgleichsbetrages werden von der

Mitgliederversammlung beschlossen.

6. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6 Verpflichtungen gegenüber dem Pferd

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des

Tierschutzes zu beachten, insbesondere die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu

ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen sowie den Pferden

ausreichend Bewegung zu ermöglichen. Die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter

Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. quälen, zu

misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungsordnung (LPO) der Deutschen

Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung sowie den Bestimmungen der

Kommission für Pferdeleistungsprüfungen in Westfalen (KLW). Verstöße gegen die dort aufgeführten

Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren

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geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die

Entscheidung veröffentlicht werden.

3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet

werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist durch die Kündigung der Mitgliedschaft zum Quartalsschluss möglich, wenn die

Kündigung spätestens einen Monat vor Ablauf des Quartals schriftlich gegenüber dem Vorstand

erfolgt.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Ehrenrat aus einem der folgenden Gründe erfolgen:

a) grober Verstoß gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse

b) vereinsschädigendes Verhalten in der Öffentlichkeit

c) unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten

d) Nichtbezahlung der Beiträge über mehr als sechs Monate trotz Mahnung

e) Verstoß gegen in § 6 der Satzung geregelte Verpflichtungen gegenüber dem Pferd

4. Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss

binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die

Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. In

minder schweren Fällen der in § 7 a) –e) geregelten Ausschlussgründe kann der Ehrenrat auf ein

befristetes Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr erkennen. Das Ruhen

der Mitgliedschaft schließt das Verbot ein, vereinseigene Gebäude und Anlagen zu betreten und an

Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das

Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, etwaige Rückstände, insbesondere die Beiträge für das

laufende Jahr, zu zahlen. Für bestehende Verbindlichkeiten des Vereins kommen sie jedoch nicht mehr

auf.

 

§ 8 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie

ordentliche Mitglieder.

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4. Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen und Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung

festgesetzt.

 

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Ehrenrat. 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1. In jedem Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann

jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn dies

von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche

Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei

Wochen einberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem

Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur

behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden

Mitglieder beschließt.

3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

a. die Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer sowie des Ehrenrates

b. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

c. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge

d. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

e. die Beschlussfassung über die Berufung der durch den Ehrenrat ausgeschlossenen Vereinsmitglieder

4. In der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet

haben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der

erststimmberechtigten Mitglieder gefasst, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

Satzungsänderungen bedürfen der Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder.

5. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch

Stimmzettel. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.

Stimmübertragung ist nicht zulässig.

6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem amtierenden

Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

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§ 11 Vorstand

1. Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 26

BGB durch den Vorsitzenden, durch den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer

vertreten, von denen je zwei vertretungsberechtigt sind.

2. Der Vorstand besteht aus:

• dem Vorsitzenden

• dem stellvertretenden Vorsitzenden

• dem Geschäftsführer

• dem Kassenwart

• dem zweiten Kassenwart

• dem Jugendwart

• dem Aktivensprecher

• dem Schriftführer

• zwei Beisitzern

3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in einer ordentlichen Mitgliederversammlung für die

Dauer von 2 Jahren. In einem Jahr scheidet der Vorsitzende mit dem Kassenwart aus, im anderen Jahr

der stellvertretende Vorsitzende mit dem Geschäftsführer. Ausscheidende Vorstandsmitglieder

können wiedergewählt werden. Der Jugendwart wird gemäß § 15 gewählt.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem amtierenden Vorsitzenden zwei weitere

Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der

Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse

sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom amtierenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

5. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse und die

Mitgliederversammlung ein, die er auch leitet. Zu den Sitzungen des Vorstandes und etwaiger

Ausschüsse können in besonderen Fällen andere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen

werden.

6. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur

nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl das ausgeschiedene Mitglied ersetzen. Die Zuwahl ist

in jedem Fall auf die restliche Amtszeit des Vorstandes beschränkt und wird mit der regulären Neuwahl

in der nächsten Mitgliederversammlung hinfällig. Das gilt auch für die außerhalb des satzungsgemäßen

Wahltermins durch die Mitgliederversammlung nachgewählten Vorstandsmitglieder.

 

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen

Organ durch Satzung zugewiesen sind. Er vertritt seine Mitglieder gegenüber den Behörden und

Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und des Kreises.

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2. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

• Führung der laufenden Geschäfte

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der

Tagesordnung

• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,

Vorlage der Jahresplanung

• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern

• Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

 

§ 13 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus einem

Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Er kann von jedem Vereinsmitglied angerufen werden. Seine

Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt

sein. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten von Vereinsmitgliedern untereinander, über

Satzungsverstöße innerhalb des Vereins und über den Ausschluss von Mitgliedern, soweit der Vorfall

mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines

Schiedsgerichtes nach der LPO gegeben ist.

3. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung,

nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äußern.

4. Er hat folgende Handlungsmöglichkeiten:

• Verwarnung

• Verweis

• Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung

• Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten

• Ausschluss aus dem Verein

5. Den Mitgliedern des Ehrenrates steht das Recht zu, an Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 

§ 14 Vergütung für die Vereinsarbeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können

Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines

Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG

(Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit

nach Abs. 2 trifft die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein

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gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

§ 15 Jugendabteilung

Die Jugendabteilung ist ein Bestandteil des Vereins und setzt sich aus den eingetragenen weiblichen

und männlichen Mitgliedern bis zu 21 Jahren zusammen. Die Jugendabteilung wählt einen Monat vor

der Mitgliederversammlung den Jugendwart für die Dauer von zwei Jahren. Wahlberechtigt sind alle

jugendlichen Mitglieder im Alter von 10 – 21 Jahren. Für etwaige Ausschüsse wählt die Jugendabteilung

ihren eigenen Vertreter. Das Mindestalter des Jugendwartes ist 18 Jahre.

 

§ 16 Kassen- und Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen

die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal

im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die

Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders

einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder

beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen

des Vereins an den Pferdesportverband Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur

Förderung der in § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

 

§ 18 Reit- und Fahrunterricht

Der Reit- und Fahrunterricht wird von dem dazu berufenen Reitlehrer erteilt und erfolgt nach den als

maßgebend anerkannten Vorschriften der Kommission für Leistungsprüfungen (KLF). Der Vorstand

entwirft mit dem Reitlehrer den Ausbildungsplan. Jedes am Reit- und Fahrunterricht teilnehmendes

Mitglied hat zur angesetzten Zeit pünktlich zu erscheinen. Wird durch das Verhalten eines Mitgliedes

die ordentliche Durchführung des Reit- und Fahrunterrichts beeinträchtigt, so sind der Reitlehrer und

die Mitglieder des Vorstandes befugt, diesem Mitglied den weiteren Verbleib am Unterricht zu

versagen. Nichtbeachtung der Anweisung des Reitlehrers, ungebührliches Benehmen und

Widersprechen beim Unterricht kann in schweren Fällen den Ausschluss des betreffenden Mitgliedes

aus dem Verein zur Folge haben.

 

geändert am 17.  November 2021 (§11 Abs. 2)