Reit- und Fahrverein Wadelheim-Rheine e.V.
Satzung
vom 18. September 1970
geändert am 19. Februar 1972 (§ 3 Abs. 5)
geändert am 19. Februar und 14. Mai 1987 (§ 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1a, § 7)
geändert am 24. Februar 2005 (§ 5 Abs. 2, § 6, § 7, § 8, § 8a, § 10)
geändert am 7. Februar 2008 (§ 7 Abs. 2)
geändert am 11. Februar 2008 (§§ 1-18)
in der Fassung vom 2. März 2017 (§11 Abs. 2)
geändert am 17.11.2021 (§11 Abs. 2)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Wadelheim-Rheine e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Rheine-Wadelheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Rheine eingetragen.
3. Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Reit- und Fahrvereine des Kreises Steinfurt, des
Provinzialverbandes westfälischer Reit- und Fahrvereine und dadurch Mitglied des Landessportbundes
Nordrhein-Westfalen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend, im
Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren. Die Jugendpflege erfolgt
insbesondere in der Jugendabteilung, in der alle Jugendlichen im Sinne der satzungsmäßigen Aufgaben
altersgerecht gefördert werden. Durch gemeinsame Wanderritte und -fahrten wird ihnen darüber
hinaus ermöglicht, die westfälische Heimat näher zu erkunden.
2. Die Ausbildung der Mitglieder im Reiten, Fahren und Voltigieren, die Schulung in der Haltung, der
Ausbildung und im Umgang mit Pferden sowie die Pferdeausbildung in allen Disziplinen.
3. Ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen.
Dazu gehören die Ausübung des Reit- und Fahrsports, die Veranstaltung und Beschickung von
Pferdeleistungsprüfungen (Turnieren) und der gegenseitige Erfahrungsaustausch.
4. Den Mitgliedern soll auch durch eine mögliche Förderung die Gelegenheit zur Teilnahme an
speziellen Lehrgängen aller Art auf höherer Ebene gegeben werden.
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5. Die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung von Pferden und im Umgang mit Pferden.
6. Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und
die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.
7. Die Förderung des Therapeutischen Reitens.
8. Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für
Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
§ 3 Verwendung der Mittel
1. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder
parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
2. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.
4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche
Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie
der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem
Pferdesportverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO
hinzufügen. Änderungen der Stamm-Mitgliedschaft erfolgen auf der Grundlage der Kommission für
Pferdeleistungsprüfungen in Westfalen (KLW). Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei
Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben
persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde
Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den
Pferdesportverein und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft
verleihen.
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4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen
des Kreisverbandes Steinfurt e.V., des Pferdesportverbandes Westfalen e.V., der Kommission für
Pferdeleistungsprüfungen in Westfalen und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen
der Satzung.
2. Jedes Mitglied ab 16 Jahren ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie
es das Jugendschutzgesetz zulässt.
3. Alle Mitglieder dürfen das Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung ausüben, soweit
sie nach § 10, Absatz 4, der Satzung dazu berechtigt sind.
4. Die aktiv am Pferdesport teilnehmenden Mitglieder haben das Recht, reiterliche Angelegenheiten
zusammen mit dem Vorstand zu entscheiden, soweit es sich nicht um finanzielle Projekte handelt.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung zu beachten, die Anordnungen des Vereins zu befolgen und die festgesetzten Beiträge
pünktlich an den Verein zu zahlen.
b) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
c) Aktive Mitglieder über 12 Jahren haben pro Jahr eine bestimmte Anzahl Arbeitsstunden zu leisten.
Nicht geleistete Stunden werden mit einem festzulegenden Ausgleichsbetrag pro Stunde in
Anrechnung gebracht. Die Anzahl der Stunden und die Höhe des Ausgleichsbetrages werden von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
6. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Verpflichtungen gegenüber dem Pferd
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des
Tierschutzes zu beachten, insbesondere die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu
ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen sowie den Pferden
ausreichend Bewegung zu ermöglichen. Die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter
Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. quälen, zu
misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungsordnung (LPO) der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung sowie den Bestimmungen der
Kommission für Pferdeleistungsprüfungen in Westfalen (KLW). Verstöße gegen die dort aufgeführten
Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren
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geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die
Entscheidung veröffentlicht werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet
werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist durch die Kündigung der Mitgliedschaft zum Quartalsschluss möglich, wenn die
Kündigung spätestens einen Monat vor Ablauf des Quartals schriftlich gegenüber dem Vorstand
erfolgt.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Ehrenrat aus einem der folgenden Gründe erfolgen:
a) grober Verstoß gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse
b) vereinsschädigendes Verhalten in der Öffentlichkeit
c) unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten
d) Nichtbezahlung der Beiträge über mehr als sechs Monate trotz Mahnung
e) Verstoß gegen in § 6 der Satzung geregelte Verpflichtungen gegenüber dem Pferd
4. Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss
binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die
Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. In
minder schweren Fällen der in § 7 a) –e) geregelten Ausschlussgründe kann der Ehrenrat auf ein
befristetes Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr erkennen. Das Ruhen
der Mitgliedschaft schließt das Verbot ein, vereinseigene Gebäude und Anlagen zu betreten und an
Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das
Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, etwaige Rückstände, insbesondere die Beiträge für das
laufende Jahr, zu zahlen. Für bestehende Verbindlichkeiten des Vereins kommen sie jedoch nicht mehr
auf.
§ 8 Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie
ordentliche Mitglieder.
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4. Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen und Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Ehrenrat.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. In jedem Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn dies
von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche
Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen einberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem
Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur
behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
Mitglieder beschließt.
3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
a. die Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer sowie des Ehrenrates
b. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
c. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
e. die Beschlussfassung über die Berufung der durch den Ehrenrat ausgeschlossenen Vereinsmitglieder
4. In der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
erststimmberechtigten Mitglieder gefasst, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen der Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder.
5. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch
Stimmzettel. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem amtierenden
Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
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§ 11 Vorstand
1. Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 26
BGB durch den Vorsitzenden, durch den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer
vertreten, von denen je zwei vertretungsberechtigt sind.
2. Der Vorstand besteht aus:
• dem Vorsitzenden
• dem stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Geschäftsführer
• dem Kassenwart
• dem zweiten Kassenwart
• dem Jugendwart
• dem Aktivensprecher
• dem Schriftführer
• zwei Beisitzern
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in einer ordentlichen Mitgliederversammlung für die
Dauer von 2 Jahren. In einem Jahr scheidet der Vorsitzende mit dem Kassenwart aus, im anderen Jahr
der stellvertretende Vorsitzende mit dem Geschäftsführer. Ausscheidende Vorstandsmitglieder
können wiedergewählt werden. Der Jugendwart wird gemäß § 15 gewählt.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem amtierenden Vorsitzenden zwei weitere
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der
Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse
sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom amtierenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
5. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse und die
Mitgliederversammlung ein, die er auch leitet. Zu den Sitzungen des Vorstandes und etwaiger
Ausschüsse können in besonderen Fällen andere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen
werden.
6. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl das ausgeschiedene Mitglied ersetzen. Die Zuwahl ist
in jedem Fall auf die restliche Amtszeit des Vorstandes beschränkt und wird mit der regulären Neuwahl
in der nächsten Mitgliederversammlung hinfällig. Das gilt auch für die außerhalb des satzungsgemäßen
Wahltermins durch die Mitgliederversammlung nachgewählten Vorstandsmitglieder.
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen
Organ durch Satzung zugewiesen sind. Er vertritt seine Mitglieder gegenüber den Behörden und
Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und des Kreises.
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2. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
• Führung der laufenden Geschäfte
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
Vorlage der Jahresplanung
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
• Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
§ 13 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus einem
Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Er kann von jedem Vereinsmitglied angerufen werden. Seine
Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt
sein. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten von Vereinsmitgliedern untereinander, über
Satzungsverstöße innerhalb des Vereins und über den Ausschluss von Mitgliedern, soweit der Vorfall
mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines
Schiedsgerichtes nach der LPO gegeben ist.
3. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung,
nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äußern.
4. Er hat folgende Handlungsmöglichkeiten:
• Verwarnung
• Verweis
• Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung
• Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten
• Ausschluss aus dem Verein
5. Den Mitgliedern des Ehrenrates steht das Recht zu, an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
§ 14 Vergütung für die Vereinsarbeit
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können
Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG
(Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit
nach Abs. 2 trifft die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein
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gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 15 Jugendabteilung
Die Jugendabteilung ist ein Bestandteil des Vereins und setzt sich aus den eingetragenen weiblichen
und männlichen Mitgliedern bis zu 21 Jahren zusammen. Die Jugendabteilung wählt einen Monat vor
der Mitgliederversammlung den Jugendwart für die Dauer von zwei Jahren. Wahlberechtigt sind alle
jugendlichen Mitglieder im Alter von 10 – 21 Jahren. Für etwaige Ausschüsse wählt die Jugendabteilung
ihren eigenen Vertreter. Das Mindestalter des Jugendwartes ist 18 Jahre.
§ 16 Kassen- und Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen
die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal
im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die
Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders
einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Pferdesportverband Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung der in § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.
§ 18 Reit- und Fahrunterricht
Der Reit- und Fahrunterricht wird von dem dazu berufenen Reitlehrer erteilt und erfolgt nach den als
maßgebend anerkannten Vorschriften der Kommission für Leistungsprüfungen (KLF). Der Vorstand
entwirft mit dem Reitlehrer den Ausbildungsplan. Jedes am Reit- und Fahrunterricht teilnehmendes
Mitglied hat zur angesetzten Zeit pünktlich zu erscheinen. Wird durch das Verhalten eines Mitgliedes
die ordentliche Durchführung des Reit- und Fahrunterrichts beeinträchtigt, so sind der Reitlehrer und
die Mitglieder des Vorstandes befugt, diesem Mitglied den weiteren Verbleib am Unterricht zu
versagen. Nichtbeachtung der Anweisung des Reitlehrers, ungebührliches Benehmen und
Widersprechen beim Unterricht kann in schweren Fällen den Ausschluss des betreffenden Mitgliedes
aus dem Verein zur Folge haben.
geändert am 17. November 2021 (§11 Abs. 2)